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Häufig passiert es viel schneller als man denkt: ein Unfall, ein Schlaganfall oder schlicht das vorangeschrittene Alter lassen Angehörige oder einen selbst pflegebedürftig werden. Der gesetzliche Zuschuss vom Staat reicht dann bei weitem nicht, um alle Kosten zu decken und eine ausreichende Versorgung zu sichern. Der zu zahlende Eigenanteil im Pflegefall wächst aus diesem Grund immer stärker an.
Wenn das regelmäßige Einkommen, wie etwa die gesetzliche Rente, und auch das Vermögen des Pflegebedürftigen aufgebraucht ist und damit keine finanziellen Mittel mehr vorhanden sind, prüft das Sozialamt zunächst, ob Sozialhilfe für die Pflege gewährt werden kann. Dabei schaut die Behörde zuvor, ob es Angehörige ersten Grades gibt, die unterhaltspflichtig sind und stattdessen für die Kosten aufkommen müssen.
Der Ablauf im Falle einer eingetroffenen Pflegebedürftigkeit sieht dabei im Detail folgendermaßen aus:
Je nachdem ob und welchen Pflegegrad ein Pflegebedürftiger besitzt, übernimmt die Pflegekasse einen Teil der Pflegekosten. Die Höhe des Anteils und die gesetzlichen Leistungen finden Sie hier. Da die gesetzliche Absicherung aber nur eine Teilkaskoabsicherung bleibt, reichen diese Leistungen jedoch meistens nicht aus, um alle Kosten zu decken.
Kosten, die sich nicht mit den gesetzlichen Leistungen aus einem Pflegegrad decken lassen, sind von dem Pflegebedürftigen aus eigener Tasche zahlen. Dazu werden seine regelmäßigen Einnahmen, wie beispielsweise seine Rente, und sein angespartes Vermögen angegriffen. Zum Vermögen zählen u.a. Bankguthaben, Aktien und Wertpapiere, wertvoller Schmuck und Sammlungen. Auch Immobilien fallen darunter.
Reicht auch das Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen nicht für die Deckung der Pflegekosten aus, besteht die Möglichkeit beim Sozialamt „Hilfe zur Pflege“ zu beantragen. Das Sozialamt übernimmt dann vorerst die restlichen Kosten und bittet später Angehörige ersten Grades des Pflegebedürftigen für eine Kostenrückerstattung zur Zahlung. Für den Nachweis ihrer finanziellen Verhältnisse müssen Angehörige dem Sozialamt Gehaltsabrechnungen und Steuererklärungen vorlegen. Aber auch die übrigen Vermögensverhältnisse kommen auf den Prüfstand.
Das Sozialamt überprüft routinemäßig zunächst die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehepartners. Denn nach § 1601 des BGB gilt: Verwandte in ersten Grades sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Reichen auch dessen Einkommen und Vermögen nicht aus, werden anschließend die Verhältnisse der Kinder geprüft. Wann und in welcher Höhe Kinder für ihre Eltern haften finden Sie hier.
Demnach sind erwachsene Kinder verpflichtet für ihre Eltern den sogenannten Elternunterhalt zu zahlen. Die persönliche Beziehung zwischen den Parteien findet dabei keine Berücksichtigung. Wie viel Geld Kinder für ihre Eltern zahlen müssen, hängt vom Einkommen der Kinder ab. Es ist auch möglich, dass das Sozialamt auf das Vermögen der Kinder zugreift. Das jedoch nur, wenn kein Einkommen vorhanden ist oder die Einkünfte nicht ausreichen, um den Fehlbetrag zwischen Pflegekosten und Einkommen der Eltern zu decken.
Das Amt kann beispielsweise verlangen, dass Kinder ein Ferienhaus oder auch ein unbebautes Grundstück verkaufen. Auch bei einer vermieteten Eigentumswohnung ist nicht immer Schluss: Ein Verkauf kann nicht zwingend verlangt werden, wenn die Kinder dadurch völlig von den Mieterträgen abgeschnitten würden. Ähnliches gilt für eine teure Villa, ein unverhältnismäßig teures Auto oder ähnliches, was die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit offensichtlich erhöht.
Viele Menschen machen sich Gedanken um ihr Erbe, weshalb sie in einem Testament festhalten, wie das eigene Vermögen auf die nachfolgende Generation übergehen soll. Wenn noch vor dem Erbfall eine Pflegebedürftigkeit eintritt und keine Pflegezusatzversicherung besteht, kann das vorgesehene Nachkommen schnell von den Pflegekosten aufgezehrt werden. Doch nicht nur das: sogar das Vermögen der eigenen Kinder ist gefährdet!
Aus diesem Grund ist es zwingend notwendig, sich rechtzeitig Gedanken über eine private Pflegevorsorge zu machen. Denn mit einem geeigneten Pflegeschutz kann eine optimale Versorgung im Pflegefall organisiert und finanziert werden. Dadurch bleiben familiäre Versorgungsstrukturen vom Pflegefall unberührt, wodurch das Vermögen geschützt und vielmehr noch an nachfolgende Generationen weitergegeben kann.
Pflegeversicherung für's Alter
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Kinder haften für ihre Eltern
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