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Kein Zweifel, ein Pflegefall in der Familie stellt nicht nur eine emotionale, sondern zusätzlich auch eine finanzielle Belastung dar. Vielen von uns ist dabei jedoch nicht bewusst, dass häufig auch unsere Ehepartner und sogar unsere Kinder zur Kasse gebeten werden.
Zwar zahlt die gesetzliche Pflegepflichtversicherung Leistungen im Falle der Pflegebedürftigkeit, diese decken aber nur einen geringen Teil der tatsächlich anfallenden Kosten ab. Wenn Ersparnisse, Rente und gesetzliche Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen nicht ausreichen, um die Kosten für einen Heimplatz oder ambulanten Pflegedienst zu bezahlen, so schiebt der Staat über das Sozialamt die anfallenden Kosten auf die Kinder ab. Diese Kosten können auch im Nachhinein von den unterhaltspflichtigen Kindern zurückgefordert werden, was die Sozialbehörden aufgrund aufgebrauchter Kassen natürlich im Regelfall auch tun. Der Gesetzgeber hat hierbei genau geregelt, unter welchen Voraussetzungen und Umständen dem Nachwuchs in die Tasche gegriffen wird.
In Deutschland kommt es zu einem kontinuierlichen Anstieg der Lebenserwartung. Laut Statistischem Bundesamt werden Männer heute im Schnitt 78 und Frauen 83 Jahre alt. Gleichzeitig steigt das Risiko im Alter auf fremde Hilfe angewiesen stetig an. Dies betrifft mittlerweile jeden zweiten Mann und insgesamt drei von vier Frauen.
Zum heutigen Zeitpunkt sind in Deutschland etwa 2,9 Millionen Menschen auf Pflegeleistungen angewiesen. Prognostiziert wird bis zum Jahr 2050 ein Anstieg auf über 10 Millionen.
Gute Pflege ist und wird jedoch zunehmend teurer und fast immer reichen Ersparnisse, Rente und die gesetzliche Pflegeversicherung nicht mehr aus, um die Kosten für einen Heimplatz oder ambulanten Pflegedienst zu finanzieren. Bereits im Jahr 2011 waren 423.000 alte Menschen auf Sozialhilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage waren, ihre Pflege selbst zu bezahlen.
Die entscheidenden Eckpunkte für den Unterhaltsanspruch sind der Bedarf des Unterhaltsberechtigten (§ 1610 BGB), seine aktuelle Bedürftigkeit, weil seine eigenen Einkünfte nicht ausreichen und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (§ 1603 BGB).
Nach § 1601 ff. BGB sind Verwandte gerader Linie (die also direkt voneinander abstammen) verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Ob die Kinder, auch adoptiv- und nicht eheliche Kinder, die Kosten für die Pflege ihrer Eltern bezahlen müssen, ist dabei vom sogenannten Elternunterhalt abhängig. Der Elternunterhalt stellt ein eigenes und schwieriges Rechtsgebiet dar, in welchem es um die Bedürftigkeit der Eltern und die Leistungsfähigkeit der Kinder geht. Bevor die Kinder für Unterhaltszahlungen herangezogen werden, müssen die Eltern oder das Elternteil sämtliche Einkünfte aus gesetzlicher und privater Rente und der Pflegeversicherung, aber auch aus ihrem Vermögen ausgeben. Können die pflegebedürftigen Eltern ihren eigenen Lebensunterhalt nicht mehr finanzieren, springen zunächst die Sozialämter als Sozialhilfeträger ein. Verfügen die Kinder jedoch über ein entsprechend, vom Gesetzgeber festgeltes Vermögen und Einkommen, so sind diese gegenüber dem Sozialamt zur Zahlung oder Rückerstattung verpflichtet.
Besonders teuer kann es hier für Doppelverdiener ohne Kinder werden. Denn alle Beträge, die über den Freibetrag hinausgehen, können grundsätzlich zu 50% zur Finanzierung der Pflegelücke der Eltern herangezogen werden.
Kinder Pflegebedürftiger sollen grundsätzlich nicht belastet werden, wenn Sie aufgrund ihrer Einkommenssituation selbst nicht oder kaum in der Lage sind, ihren eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Aus diesem Grund gilt grundsätzlich ein monatlicher Freibetrag von 1.800 Euro. Der Ehepartner, also in diesem Fall Schwiegersohn oder Schwiegertochter des Pflegebedürftigen, darf von seinem Nettoeinkommen zusätzlich noch einmal 1.440 Euro behalten. Dies ergibt insgesamt der Freibetrag von einer Summe in Höhe von 3.240,-€ monatlich.
Zum Einkommen zählen neben dem Bruttogehalt auch Kapitalerträge sowie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Sobald das Kind Eigentümer einer Immobilie ist, wird auch ein Mietvorteil hinzugerechnet. Als Altersvorsorge werden neben der klassischen Renten- und Kapitallebensversicherung auch private Kranken-und Krankenzusatzversicherungen, sowie zusätzliche Pflegeversicherungen anerkannt. Sollten selbst auch nochmals Unterhaltsverpflichtungen bestehen, wie beispielsweise für eigene Kinder, so steigt der Freibetrag um diese finanziellen Verpflichtungen.
Der auf diese Weise ermittelte Gesamtbetrag, darf vom Sozialamt nicht für die elterlichen Unterhaltszahlungen herangezogen werden. Wer somit bereits hohe Belastungen zu bewältigen hat, darf vom Staat nicht belangt werden. Dies gilt gerade für Menschen mit hohen Kreditbelastungen sowie Familien mit unterhaltspflichtigen Kindern und einem durchschnittlichen Einkommen.
Sind mehrere Geschwister mit ausreichenden Einkünften vorhanden, haften sie jeweils alle anteilig (§ 1606 Abs. 3 BGB). Maßgeblich für die Haftungsquote sind dabei die jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse unter Berücksichtigung des Selbstbehalts. Kommt ein Kind allein für den Elternunterhalt auf, obwohl bei den Geschwistern genug Einkommen und Vermögen vorhanden ist, kann es einen finanziellen Ausgleich von den anderen verlangen.
Herr Müller ist Abteilungsleiter und verdient jeden Monat 4.000 Euro netto. Er wohnt gemeinsam mit seiner Familie in einer komplett abbezahlten Eigentumswohnung. Im vergangenen Jahr ist Herr Müllers Mutter aufgrund eines Schlaganfalls plötzlich und unverhofft zum Pflegefall geworden. Seitdem muss sie im Pflegeheim leben. Nach einjährigen Aufenthalt im Pflegeheim reichen die kleine Rente in Höhe von 600 Euro sowie das lang angesparte Vermögen seiner Mutter nicht mehr aus, um die hohen Heimkosten zu stemmen, weshalb das Sozialamt monatlich 1.000 Euro hinzu bezahlt. Dieses Geld fordert die Behörde nun auf Grundlage des Elternunterhalts von Herrn Müller zurück. Auf sein Nettoeinkommen wird aufgrund des mietfreien Wohnens ein geldwerter Vorteil von 400 Euro aufgeschlagen. Abgezogen werden hingegen Fahrtkosten von 150 Euro als berufsbedingte Aufwendungen sowie 350 Euro für ihre Rentenversicherung. Abzüglich des Selbstbehalts von 1.600 Euro bleiben damit 2.300 Euro offen. Hiervon muss Herr Müller 50% an das Sozialamt bezahlen, was einer Summe von monatlich 1.150 Euro entspricht.
Über das monatliche Einkommen hinaus muss unter Umständen auch das lang ersparte Vermögen der eigenen Kinder für die Pflege der Eltern herhalten. Dabei gibt es jedoch gewisse Gestaltungsspielräume, wie bisherige Rechtsprechungen verdeutlichen. Ausgenommen ist davon das sogenannte Schonvermögen beim Elternunterhalt. Soweit das Vermögen nachweislich der eigenen Alterssicherung dient, bleibt es unangetastet.
Die Höhe des Betrages, die ein Kind für die Pflege der Eltern zahlen muss, hängt grundsätzlich von seinem sowie dem bereinigten Nettoeinkommen des Ehepartners ab. Die monatlichen Nettoeinkünfte bilden dabei die Grundlage gemindert um Ausgaben wie beispielsweise Fahrkosten zur Arbeit, Beiträge für die Altersvorsorge, Kindesunterhalt usw.. Einkünfte aus Kapitalvermögen oder einer vermieteten Wohnung werden hingegen dazu addiert.
Beispiel 1: Ihr Sohn / Tochter hat 2500,-€ anrechenbares Nettoeinkommen, der Ehepartner 3000,-€. Dies entspricht einen Elternunterhalt von 659,-€ monatlich.
Beispiel 2: Ihr Sohn / Tochter hat 3000,-€ anrechenbares Nettoeinkommen. Dies entspricht einen Elternunterhalt von 600,-€ monatlich.
Einkommen Kind (Euro) | Elternunterhalt (Euro) |
---|---|
0 | 0 |
500 | 0 |
1000 | 0 |
1500 | 0 |
2000 | 100 |
2500 | 350 |
3000 | 600 |
3500 | 850 |
4000 | 1100 |
Quelle: Hörn, Hauß, Fachanwalt für Familienrecht, Duisburg, auf Basis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
Gegen den konkreten Rückforderungsanspruch des Sozialamtes kann ich mich natürlich nicht versichern.
ABER: Sie können durch eine Pflegezusatzversicherung für Ihre Eltern dazu beitragen, keine Gelder des Sozialamtes in Anspruch nehmen zu müssen, um nicht in eine Rückforderungsfalle des Sozialamtes zu stürzen. Diese ergänzenden Pflegeversicherungen sichern im Falle einer Pflegebedürftigkeit unterschiedliche finanzielle Beträge je nach Pfleggrad ab. So lassen sich die Kostendifferenzen zwischen der Pflegepflichtversicherung und den tatsächlich entstehenden Pflegekosten abdecken.
Pflegeversicherung für's Alter
Pflegestärkungsgesetz II
Kinder haften für ihre Eltern
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